Der Verordnung 2 über die Bekämpfung des Coronavirus vom 17.3.2020 ist unbedingt Folge zu leisten.
Stand Heute sind dringliche Konsultationen und Interventionen unter Beachtung der Erläuterung zur Verordnung (Seite 9, Absatz 2) erlaubt.
"Nach Absatz 2 sind die aufgeführten Gesundheitseinrichtungen generell dazu verpflichtet, in der aktuellen Situation auf sog. Wahleingriffe oder weitere aus medizinischer Sicht nicht dringliche und damit verschiebbare Eingriffe und Behandlungen zu verzichten.
Dies dient zweierlei Zwecken: Zum einen soll damit vermieden werden, dass sich in solchen Einrichtungen nicht unnötige Menschenansammlungen bilden (z.B. in Wartezimmern) bzw. nur Personen aufhalten, die unmittelbar eine Behandlung benoötigen.
Zum anderen sollen durch aus medizinischer Sicht nicht notwendige Eingriffe keine Kapazitaäten und Ressourcen gebunden werden, die potentiell zur Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Infektion benötigt werden (Personalressourcen, Infrastrukturen, Heilmittel und Verbrauchsmaterial).“
Im Einzelfall empfehlen wir eine Rücksprache mit dem jeweiligen Kantonsarzt. Wir informieren erneut bei Änderung der Situation.
Bleibt gesund und herzliche Grüsse
Für den Vorstand der SSIPM
Friedrich Bremerich
Präsident
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